Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Reisebedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages, Datenschutz

Der Abschluss des Reisevertrages mit Nyala Tours e.K. (im folgenden „NT“) ist erst erfolgt, wenn NT die Buchung gegenüber dem Reiseteilnehmer bzw. dessen Reisebüro schriftlich bestätigt. An sein Angebot ist der Reiseteilnehmer bis zur Annahme durch NT, jedoch höchstens 16 Tage ab Anmeldetag, gebunden.

Gibt der Reiseteilnehmer Anmeldungen für weitere Reiseteilnehmer gegenüber NT ab, so übernimmt er die volle Haftung für die Einhaltung der Vertragspflichten dieser weiteren Teilnehmer unter der Voraussetzung, dass der anmeldende Reiseteilnehmer eine ausdrücklich hierauf gerichtete und besondere Erklärung abgibt. NT verwendet die bei Anmeldung erfassten Teilnehmerdaten ausschließlich zur Durchführung der Reise sowie zur Kundenbetreuung.

2. Inhalt des Reisevertrages

Für den Inhalt des Reisevertrages sind die Buchung des Reiseteilnehmers sowie die Buchungsbestätigung von NT maßgeblich. Diese Reisebedingungen sowie die Leistungsbeschreibungen und sonstigen Erläuterungen zu den einzelnen Reisen im vorausgegangenen Angebot sind in den Reisevertrag einbezogen, soweit nicht Buchung oder Buchungsbestätigung ausdrücklich eine andere Vereinbarung enthalten.

Soweit zusätzlich zu den im Angebot beschriebenen Leistungen sowie zu diesen Reisebedingungen ändernde oder ergänzende Abmachungen getroffen werden, gelten diese nur aufgrund einer ausdrücklichen, schriftlichen Verein- barung mit NT. Von NT eingeschaltete Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Angebots sowie der Reisebedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen.

Wird NT ausdrücklich als Vermittler im fremden Namen für einzelne Reiseleistungen, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer oder Mietwagen etc. tätig, gelten für Abschluss und Inhalt dieses Reisevertrages die jeweiligen Geschäftsbedingungen des Leistungserbringers. NT stellt diese Geschäftsbedingungen auf Anforderung zur Verfügung.

3. Vertragspflichten von NT

Die Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise im Angebot und der hiermit verbundene Reiseverlauf bestimmen den Umfang der von NT geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen. NT behält sich vor, diese Angaben durch entsprechende Mitteilung vor Vertragsschluss zu ändern.

Ist in den Reiseverläufen eine „Gelegenheit“/„Möglichkeit“/„Chance“ zu einer zusätzlichen Unternehmung enthalten oder ist eine Unternehmung als „fakultativ“/„optional“ gekennzeichnet, so ist diese zusätzliche Unternehmung nicht Gegenstand des Reisevertrages und somit nicht im Reisepreis enthalten.

Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der anteilig angefallenen Kosten.

NT erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Insbesondere schuldet NT die gewissenhafte Vorbereitung der Reise, sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, soweit NT selbst Reiseveranstalter oder Leistungserbringer im eigenen Name ist. Für den Fall, daß NT lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, wird auf Ziffer 11 der Reisebedingungen verwiesen.

NT ist durch die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrt- unternehmens verpflichtet, seine Kunden bei Buchung über die Identität der ausführenden Luftfahrtgesellschaft auf allen gebuchten Flugsegmenten zu unterrichten. Sollte sich die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens nachträglich ändern, wird NT umgehend nach Kenntnisnahme alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um seine Kunden hierüber zu informieren.

Sollte die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens noch nicht feststehen, ist NT verpflichtet, dem Kunden alle in Frage kommenden Fluggesellschaften zu nennen, die die Flüge voraussichtlich durchführen werden. Sobald NT Kenntnis von der ausführenden Luftfahrtgesellschaft erhält, wird es den Kunden darüber informieren.

Die Schwarze Liste (“Black List”)der EU für Fluggesellschaften, die keine europäischen Flughäfen mehr anfliegen dürfen, finden Sie hier oder wird den Kunden von NT auf Anfrage zugeschickt.

Für die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhaltung sind im wesentlichen die Fluggesellschaften sowie die staatlichen Koordinierungsbehörden zuständig. Daher können sich kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggeräts ergeben, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von NT liegen. Reiseteilnehmer, die zusätzlich eine individuelle Verlängerung gebucht haben, sind deswegen verpflichtet, sich vor dem Rückflug bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und den Rückflug bestätigen zu lassen. Im übrigen wird auf die entsprechenden ausdrücklichen Hinweise in den Reiseunterlagen verwiesen. Etwaige Ansprüche des Reiseteilnehmers aufgrund unzumutbarer Leistungsänderung bleiben unberührt.

4. Reisepreis

Zahlungen auf den Reisepreis, also auch die Anzahlung, sind nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des §651k III BGB zu leisten. Diesen Sicherungsschein erhält der Reiseteilnehmer mit der Buchungsbestätigung bzw. Rechnung.

Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises (max. € 250,-) zu zahlen. Der verbleibende Reisepreis ist, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, 4 Wochen vor Reisebeginn fällig. Nimmt der Reiseteilnehmer die Buchung 4 Wochen vor Reisebeginn oder später vor, wird der gesamte Reisepreis mit Übergabe des Sicherungscheins fällig.

Sind die Voraussetzungen gemäß Ziffer 4 Abs. 2 erfüllt und hat der Reiseteilnehmer nicht den gesamten Reisepreis gezahlt, so besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch NT. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches unter den Voraussetzungen des § 326 I BGB bleibt unberührt.

Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.

5. Preisänderungen

NT ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für NT und nach Vertragsabschluss nachfolgend bezeichnete Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die NT nicht zu vertreten hat: Devisenwechselkurse für die entsprechende Reise, Beförderungstarife/-preise (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen), behördliche Gebühren oder sonstige behördliche Abgaben, wie z.B. Flug-hafengebühren oder Übernachtungssteuer. Die Preiserhöhung setzt voraus, dass zwischen dem Vertragsabschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.

Hat der Reisevertrag ausschließlich die Erbringung einer Beförderungsleistung zum Inhalt, kann eine Preiserhöhung auch innerhalb von 4 Monaten erfolgen, wenn die Erhöhung Preise betrifft, auf die als behördlich festgesetzte oder genehmigte Beförderungstarife § 99 I und II GWB Anwendung findet.

Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung in Ziffer 5 Abs. 1 genannten Bestandteile und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. Auf Verlangen weist NT die Erhöhung der Kosten im Einzelnen nach. Die etwaige Preiserhöhung hat NT dem Reiseteilnehmer unverzüglich nach Kenntnis, spätestens jedoch 3 Wochen vor Reisebeginn mitzuteilen.

Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich und schriftlich gegenüber NT oder dem buchenden Reisebüro erklärt werden. Statt dessen kann der Reiseteilnehmer die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn NT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

6. Leistungen bei Reisen mit PKW

Bei der Durchführung der Reise per PKW stellt NT einen für die Reise geeigneten PKW zur Verfügung, wobei die Geschäftsbedingungen der Mietwagenfirma Anwendung finden. Die Geschäftsbedingungen stellt NT auf Anfrage zur Verfügung. Als Fahrer sind nur Personen zugelassen, die nach ihren eigenen Angaben die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllen, den PKW während der Reise sicher zu führen. Der Transport auf der Reisestrecke wird in diesen Fällen von den Insassen der Fahrzeugs in eigener Verantwortung durchgeführt, wobei NT ausdrücklich darauf hinweist, dass die Eignung der Reiseteilnehmer zur Führung des Fahrzeugs durch NT nicht überprüft werden kann und eine Insassenunfallversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, sofern es nicht ausdrücklich im Angebot/in der Reisebestätigung erwähnt ist. In der Miete des Pkws sind, soweit nicht anders vereinbart, unbegrenzte Freimeilen, Teilkasko- und Haftpflichtversicherung (mit Selbstbeteiligung), Rückführungs- gebühr bei Einwegmieten, sowie das erforderliche Kartenmaterial enthalten.

7. Rücktritt, Versicherungen

Tritt der Reiseteilnehmer vom Reisevertrag vor Reiseantritt zurück (Storno), kann NT anstelle einer konkreten Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Stornoentschädigung gelten machen:

Bis 46 Tage vor Reisebeginn            10%
45 bis 30 Tage vor Reisebeginn       15%
29 bis 21 Tage vor Reisebeginn       25%
20 bis 11 Tage vor Reisebeginn       40%
10 bis 1 Tag vor Reisebeginn           60%
1 Tag bis Nichterscheinen                90%

Die Stornoentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer. Für die Berechnung der Frist bis zum Reisebeginn ist der Zugang der Rücktrittserklärung maßgeblich. Dem Kunden wird empfohlen, schriftlich zurückzutreten. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.

Anstelle der obigen Pauschalen kann NT eine höhere, konkret bezifferte Entschädigung fordern, soweit NT nachweist, dass durch die Stornierung höhere Aufwendungen entstanden sind. In diesem Fall ist NT verpflichtet, die geforderte Summe unter Berücksichtigung eingesparter Aufwendungen sowie einer gegebenenfalls anderweitigen Verwendung der Reiseleistung zu belegen.

NT weist darauf hin, dass für bestimmte Arten von Flügen, soweit diese nicht mit den weiteren Reiseleistungen eines Pauschalreisevertrages verbunden sind, aufgrund nationaler oder internationaler Bestimmungen besondere Rücktrittsbedingungen bestehen. Für diese Flüge gelten die in diesen Reisebedingungen aufgestellten Rücktrittsbedingungen einschließlich der Stornoentschädigungen nicht, auch wenn NT Veranstalter ist. NT stellt die jeweiligen besonderen Bedingungen und Fristen auf Anfrage zur Verfügung.

NT empfiehlt grundsätzlich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Reisegepäck-, Reisediebstahl-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht-, und Reisekrankenversicherung einschl. der Kosten für die Rückführung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

8. Wechsel des Reiseteilnehmers

Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. NT kann dem Wechsel des Reiseteilnehmers widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Aus diesem Grund ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, auf Anforderung von NT unverzüglich die erforderlichen Angaben über den Dritten zu machen, damit NT die Voraussetzungen für den Wechsel des Reiseteilnehmers prüfen kann. Bis zur Übermittlung der Angaben ist NT nicht verpflichtet, den Dritten als Reise- teilnehmer zuzulassen.

Wird ein Wechsel gemäß Ziffer 7 Abs. 1 vorgenommen, so haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis sowie die durch den Eintritt des neuen Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten.

9. Reisevertrag - Rücktritt/Kündigung durch NT

Wird die Reisedurchführung infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl NT als auch der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen. Der Reiseteilnehmer muss die Kündigung gegenüber NT aussprechen, empfohlen ist die schriftliche Form. NT ist berechtigt, die Kündigung durch seine hierzu bevollmächtigen Reiseleiter erklären zu lassen. NT muss die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Kündigungsgründe erklären. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 651J BGB. NT ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Reisevertrag jederzeit gemäß den Voraussetzungen des § 643 BGB zu kündigen. Die von NT eingesetzten Reiseleiter sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt.

Ein wichtiger Grund gemäß Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekanntgegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn der Reiseteilnehmer durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet sowie eine Abhilfe aufgrund einer Abmahnung hieran nichts ändert oder ändern kann. Im Falle der Kündigung behält NT grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch die ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden. Hierzu zählen auch die NT von Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Hat der Reiseteilnehmer den wichtigen Grund für die Kündigung nicht zu vertreten, so kann NT gemäß § 645 I BGB entsprechend Anspruch auf eine der erbrachten Leistung entsprechende Teilvergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen erlangen. NT ist bis 2 Wochen vor Reisebeginn berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn die bei der Reisebeschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesem Fall erhält der Reiseteilnehmer den eingezahlten Preis vollständig zurück.

10. Haftung von NT

NT kann sich auf solche internationalen Abkommen und auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften berufen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen gelten gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist und die für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung gelten. Die vertragliche Haftung von NT für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. NT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuch) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Bei Durchführung der Reisen im PKW ist der Transport als solcher nicht Bestandteil der von NT geschuldeten Leistungen. Vertragliche Schadenersatzansprüche für Schäden im Zusammenhang mit dem Transport bestehen NT gegenüber also nur, sofern sie auf Verstößen oder unzulänglicher Erfüllung der in Ziffer 6 geregelten vertraglichen Pflichten und Leistungen beruhen. Die in die PKW-Anmietformulare als Fahrer eingetragenen Reiseteilnehmer haften durch eine abzuschließende Insassenversicherung den weiteren Reiseteilnehmern gegenüber nicht für eventuelle Unfallschäden, soweit diese nicht auf Vorsatz  oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

11. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen

Ist NT lediglich Vermittler fremder Leistungen (vgl. Ziffer 2 dieser Reisebedingungen), so haftet NT nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistungen, nicht aber für die Leistungserbringung selbst. Ausflüge, Führungen, Sport- und sonstige Sonderveranstaltungen soweit sie ausdrücklich als fremde Leistungen fremder Leistungsträger bezeichnet sind, werden von den örtlichen Reiseleitern lediglich vermittelt. Insbesondere handelt es sich bei den in den ausführlichen Reiseverläufen genannten Ausflügen und sonstigen Veranstaltungen, die als „Gelegenheit“ / „Möglichkeit“ bezeichnet werden, ausschließlich um Leistungen fremder Leistungsträger bzw. Vorschläge für Unternehmungen der Reiseteilnehmer. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger beruhen ausschließlich auf den Angaben gegenüber NT; sie stellen keine eigene Zusicherung von NT gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

12. Gewährleistung

Erbringt NT eine Reise nicht vertragsgemäß, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. NT ist berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. NT kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß NT eine mindestens gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Ist diese unzumutbar, so kann der Reiseteilnehmer die Annahme der Ersatzleistung ablehnen.

Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind unverzüglich an die örtlichen Reiseleiter zu richten, die in den Reiseunterlagen bezeichnet sind. Die Reiseleiter sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche mit Wirkung gegen NT anzuerkennen. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung kann der Reiseteilnehmer von NT eine entsprechende Herabsetzung der Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Ein Anspruch auf Minderung besteht nicht, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet NT innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer im Rahmen des § 651e BGB den Reisevertrag kündigen. Selbiges gilt, wenn dem Reiseteilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für NT erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von NT verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird. NT hat einen Anspruch auf den anteiligen Reisepreis in Höhe der in Anspruch genommenen Leistungen.

13. Anspruchsstellung, Ausschlußfrist, Verjährung

Vertragliche Ansprüche wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen sowie vertragliche Ansprüche, die auf offensichtliche Mängel der Erbringung sonstiger Leistungen von NT beruhen, müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber NT geltend gemacht werden. Diese Frist gilt auch für die Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen des Reisteilnehmers aufgrund einer Kündigung des Reisevertrages wegen eines Mangels oder bei höherer Gewalt.

Vertragliche Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in 12 Monaten.

14. Abtretungsverbot

Der Reiseteilnehmer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen NT an Dritte abzutreten. Dieses Abtretungsverbot gilt für sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung.

15. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheitsbestimmungen

Die Bekanntgabe der obigen Bestimmungen wie auch der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente, vor der Buchung einer Reise oder einer Reiseleistung dem Reisenden gegenüber beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei, dass der Reisende Staatsbürger des Staates ist, in dem die Reise angeboten wird, es sei denn, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat erkennbar ist. In der Person des Reisenden begründete persönliche Umstände (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, frühere Eintragungen im Pass) können nicht berücksichtigt werden, soweit sie der Reisende nicht ausdrücklich bei Buchung mitgeteilt hat.

NT weist ausdrücklich darauf hin, dass jederzeit die Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht. NT wird sich soweit möglich bemühen, den Reiseteilnehmer über etwaige Änderungen zu informieren. Der Reiseteilnehmer sollte sich jedoch selbst über plötzlich auftretende Änderungen und Bestimmungen in seinem Reiseland unterrichten, um sich frühzeitig auf die veränderten Umstände einzustellen. Auch wenn vorstehende Vorschriften die Inanspruchnahme der Leistung durch den Reiseteilnehmer verhindern oder beeinträchtigen, so kann der Reiseteilnehmer nicht kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten. Voraussetzung hierfür ist, dass NT seinerseits die Leistungen erbringen will und kann sowie die genannten Probleme von NT nicht zu vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle schuldhaften Verhaltens einschl. der Haftungsbegrenzungen aus diesen Reisebedingungen bleiben unberührt.

Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dass sein Reisepass eine ausreichende Gültigkeit für die Reise besitzt.

16. Gerichtsstand

Handelt es ich bei dem Reiseteilnehmer /Vertragspartner um einen Vollkaufmann, so ist für alle Ansprüche aus dem Reisevertrag der Gerichtsstand Bückeburg vereinbart. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

17. Gültigkeit der Angaben

Alle Angebote können nur die bis zur Angebotserstellung feststehenden Termine und Preise berücksichtigen und anführen. Insoweit behält sich NT mögliche Änderungen vor, was im Angebot vermerkt wird. Im Hinblick auf die Termine, Abflug- und Reisezeiten etc. sind allein der Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Buchung sowie sonstige gesondert getroffene Abreden maßgeblich.

18. Schlußbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschl. dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Wird NT nicht nur als Vermittler von einzelnen Reiseleistungen tätig, gelten ergänzend die Bestimmungen über den Reisevertrag des BGB, insbesondere diejenigen über den Reisevertrag.


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